Datenschutz nach DS-GVO


Auszug aus der Datenschutzgrundverordnung

 

1.1 Veröffentlichungen im Internet

 

Das Internet bietet für Vereine und Verbände große Chancen zur Selbstdarstellung, birgt aber auch Risiken für die betroffenen Vereinsmitglieder. Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet ohne Passwortschutz stellt datenschutzrechtlich eine Übermittlung dieser Daten an Jedermann dar. Sie ist nicht zuletzt wegen der weltweiten Verbreitung der Informationen, weil dieses Medium nichts mehr vergisst, wegen der elektronischen Recherchierbarkeit und weil die Möglichkeit der Auswertung von Internetinformationen für Zwecke der Profilbildung und Werbung besteht, grundsätzlich nicht unproblematisch. So besitzt die Information, dass jemand z.B. eine bestimmte Sportart ausübt, einer bestimmten Altersgruppe zuzurechnen ist oder ein unfallträchtiges Hobby hat, u.U. auch für andere Stellen Relevanz (Arbeitgeber, Werbeindustrie). Auch können diese Daten in Staaten abgerufen werden, die keine der DS-GVO vergleichbare Schutzbestimmungen kennen. Ferner ist die Authentizität der Daten nicht garantiert, da diese einfach verfälscht werden können. Deswegen ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten durch einen Verein im Internet grundsätzlich unzulässig, wenn sich der Betroffene nicht ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat (s. o. Nr. 1.3.4).

 

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So dürfen die Funktionsträger eines Vereins auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit ihrer „dienstlichen“ Erreichbarkeit in das Internet auf der Homepage des Vereins eingestellt werden. Die private Adresse des Funktionsträgers darf allerdings nur mit seinem Einverständnis veröffentlicht werden (s. o. Nr. 1.3.4).

 

Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leistungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B. Spielergebnisse externer Teilnehmer an einem Wettkampf) können ausnahmsweise auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffenen darüber informiert sind und keine schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Veröffentlichung im Einzelfall überwiegen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Die zulässige Dauer der Veröffentlichung hängt von der Bedeutung des Ereignisses, auf das sich die Veröffentlichung bezieht, und dem daraus abzuleitenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit ab.

 

Die von einem Verein oder Verband ausgerichteten Veranstaltungen (z. B. Spiele in der Bezirksklasse) sind öffentlich. Die Namen und die Ergebnisse werden im Rahmen solcher Veranstaltungen üblicherweise öffentlich bekannt gegeben. Die in Ranglisten enthaltenen Daten sind zwar nicht allgemein zugänglich, stammen jedoch aus allgemein zugänglichen Quellen und stellen nur eine Zusammenfassung und Auswertung dieser Daten dar.

 

Um den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in Grenzen zu halten, dürfen bei derartigen Veröffentlichungen jedoch allenfalls Nachname, Vorname, Vereinszugehörigkeit und eventuell in begründeten Ausnahmefällen der Geburtsjahrgang aufgeführt werden. Bei einer Veröffentlichung eines Fotos, des vollen Geburtsdatums (Tag, Monat und Jahr), der privaten Anschrift oder der Bankverbindung des Betroffenen überwiegen dessen Interessen oder Grundrechts oder Grundfreiheiten berechtigte Vereins oder Verbandes; sie wäre daher nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zulässig. Im Übrigen muss - wie oben aufgeführt - sichergestellt sein, dass die Daten nach angemessener Zeit gelöscht werden.